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Aufgrund von verstärkten Anwohnerbeschwerden über nächtliche Ruhestörungen durch Studierende unserer Wohnanlage und damit zusammenhängenden Ordnungswidrigkeitsanzeigen der Polizei gegen verschiede Studenten, informieren wir Euch an dieser Stelle über die rechtlichen Konsequenzen mit denen Ihr seitens der Behörden in einem solchen Fall rechnen müsst. Nach Auskunft der Polizei bestehen folgende Möglichkeiten des Einschreitens: - Verbale Ermahnung zur Ruhe ggf. mit Androhung von Folgemaßnahmen
- Nachhaltige Ermahnung mit konkreter Androhung von Folgemaßnahmen
- Sicherstellung von Lautsprechern, Musikanlagen bzw. Ingewahrsamnahme von Verursachern
Darüber hinaus kann - ein Verwarngeld in Höhe von 35,- EUR erhoben werden kann, bzw.
- eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gefertigt die mit bis zu 5.000,- EUR geahndet werden.
Bei ausländischen Studierenden, die kurz davor stehen, Deutschland zu verlassen, besteht die Möglichkeit der Festsetzung einer Sicherheitsleistung in Höhe der zu erwartenden Geldstrafe. Aufgrund der zunehmenden Beschwerdehäufigkeit hat uns die Polizei signalisiert, die Einschreitschwelle bei zukünftigen Einsätzen deutlich zu reduzieren. Kleine Rechtskunde! Die Rechtsgrundlage für ein Einschreiten in den vorliegenden Fällen sind die §§ 9 und 10 des Landesimmissonsschutzgesetzes (LImschG). Nach § 9 LImschG sind jegliche Betätigungen verboten, welche geeignet sind die Nachtruhe zu stören. Diese sind in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr geschützt. § 10 LImschG regelt die Benutzung von Tongeräten. Danach dürfen Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte nur in solche Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Dieser Paragraph dient als Rechtsgrundlage bei Ruhestörungen durch überlaute Musik während der Tageszeit. Verstöße gegen die Vorschriften des LImschG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- EUR geahndet werden können. Bei Fragen könnt Ihr Euch selbstverständlich jederzeit an uns wenden. Euer Wohnheimrat |